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Was „Verbraucher“ so verbrauchen

In einem Beitrag zu „Sprache und Recht“ in der jüngsten Ausgabe der ÖJZ widmet sich Michael Wukoschitz sprachlichen Betrachtungen zum Begriff des „Verbrauchers“, der in seiner Ursprungsbedeutung jemanden bezeichnet, der etwas „verbraucht“, also in einer substanzschädigenden Weise nutzt.

All zu oft verwendet man Begriffe, ohne sich über deren Herkunft und Bedeutung Gedanken zu machen, die – würde man sie denn anstellen – den Begriff in einem unerwarteten Licht erscheinen lassen könnten. Wie etwa eben jenen des „Verbrauchers“, der sich im Sprachgebrauch von seiner Ursprungsbedeutung so weit abgekoppelt zu haben scheint, dass er nicht mehr mit dem von ihm eigentlich umschriebenen Verhalten assoziiert wird, einem Verhalten, dem unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit kaum Positives abzugewinnen wäre. Kaum Positives mag unabhängig von sprachlichen Finessen auch so mancher Unternehmer empfinden, wenn er vom „Verbraucherschutz“ angegangen wird. Die Sprachspielereien sollen aber vor allem unterhalten. Wer sie (zu) ernst nimmt, hat vielleicht schon seinen Humor verbraucht.

Anwaltliche Fortbildung – Petra Cernochova erläutert die neuen Regeln

Als Vorsitzende des AK Berufsaus- und Fortbildung erläutert Petra Cernochova in einem ausführlichen Beitrag im  Anwaltsblatt Entstehungsgeschichte, Hintergründe und Grundzüge der neuen, detaillierten Fortbildungsverpflichtung für Rechtsanwälte. Die umfassende Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte macht es notwendig, den Überblick über die Flut an neuen Gesetzen auf nationaler sowie europäischer Ebene zu bewahren und auch die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung stetig mit zu verfolgen. Die bisher nur ganz allgemein vorgesehene Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte wurde daher nunmehr in den Richtlinien zur Berufsausübung (RL-BA) konkretisiert: Rechtsanwälte sollen innerhalb eines Durchrechnungszeitraum von drei Jahren mindestens 36 Stunden an Fortbildung nachweisen können. Der Beitrag gibt Aufschluss, welche Möglichkeiten dafür bestehen und wie die Fortbildung zu dokumentieren ist. Ergänzend zum Beitrag nimmt Petra Cernochova in einem Interview gemeinsam mit VPräs Dr. Bernhard Fink zu Fragen der neuen Fortbildungsverpflichtung Stellung.

Neue Publikationen aus der Kanzlei

Petra Cernochova beschäftigt sich in ihrem jüngsten Beitrag im Anwaltsblatt 04/2021 mit einem Erkenntnis des VwGH, das die Zustellung eines Bescheides zur Bestellung als Verfahrenshelfer im Wege der „Teilnehmer-Direktzustellung“ des ERV für unzulässig hält – gleichzeitig aber davon ausgeht, dass der ERV in einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb regelmäßig abgerufen werde, womit der Zustellmangel heile. Im Ergebnis führt das dazu, dass die Rechtsmittelfrist einen Tag früher zu laufen beginnt. Petra Cernochova weist darauf hin, dass mit § 23 Abs 5 RAO seit 22.03.2020 eine Rechtsgrundlage für ERV-Zustellungen zwischen den Rechtsanwaltskammern und ihren Mitgliedern besteht, was im Erkenntnis aber unerörtert bleibt. (Petra Cernochova, Zustellung von Verfahrenshilfebescheiden durch die RAK im Wege des ERV, Anm. zu VwGH Ra  2020/18/0228, AnwBl 2021, 229)

Michael Wukoschitz analysiert in ReiseRecht aktuell 2/2021 die jüngste Rechtsprechung des EuGH im Bereich der Fluggastrechte und zeigt auf, dass die Urteile zum Entlastungsgrund der „außergewöhnliche Umstände“ und den vom Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden „zumutbaren Maßnahmen“ oft eine klare dogmatische Struktur vermissen lassen, zT widersprüchlich erscheinen und damit den Rechtsanwender in einem Labyrinth zwischen Dogmatik und Kausistik zurücklassen. (Michael Wukoschitz, Fluggastrechte im Labyrinth zwischen Dogmatik und Kasuistik, RRa 2021, 51)

Kindeswohl, Elternschuld und Bleiberecht – Gastbeitrag im „Presse“-Rechtspanorama

Die Abschiebung gut integrierter minderjähriger Schülerinnen nach Georgien bzw Armenien wurde ua damit begründet, sie müssten sich das Verhalten ihrer Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, aber objektiv zurechnen lassen. Im Rechtspanorama der „Presse“ vom 15.02.2021 pflichtete Helmut Koziol dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei und verwies auf die zivilrechtlichen Vorschriften zur Erfüllungsgehilfenhaftung, Ersitzung und zum gutgläubigen Eigentumserwerb, bei denen auch jeweils eine Zurechnung des Verschuldens bzw der Unredlichkeit des gesetzlichen Vertreters vorgesehen sei. Diese Wertungen, meint Koziol, wären auch auf das Asylrecht zu übertragen. In einem Gastbeitrag im Rechtspanorama vom 22.02.2021 durfte sich Michael Wukoschitz kritisch mit den Ausführungen Koziols auseinandersetzen und die Wesensunterschiede zwischen den genannten zivilrechtlichen Bestimmungen und dem Asylrecht aufzeigen. Er spricht sich klar für einen Vorrang des Kindeswohls im Sinne eines humanitären Bleiberechts aus.

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