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„Grazer Praxiskommentar“ zum anwaltlichen und notariellen Berufsrecht

Das Berufsrecht ist gerade in den klassischen juristischen Berufen des Rechtsanwalts und des Notars von erheblicher Bedeutung. Der neu erschienene „Grazer Praxiskommentar“ umfasst alle wesentlichen berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte und Notare. Der im Verlag Österreich erschienene, von Gernot Murko und Bettina Nunner-Krautgasser herausgegebene Kommentar widmet sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur allen aktuellen Rechtsfragen zur Berufsausübung nach dem BRÄG 2022. Praxisnahe Checklisten sowie Tipps komplettieren das Werk, das in keiner Anwalts- oder Notariatskanzlei fehlen sollte. Petra Cernochova zeichnet dabei (gemeinsam mit Bernhard Fink) für die Kommentierung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG) sowie der §§ 13-16 und 22-23 RL-BA 2015 betreffend Geldgebarung und Honorar bzw. die Übernahme von Substitutionen für in- und ausländische Rechtsanwälte verantwortlich. 

Kommentar erhältlich hier>>

Advokát Mgr. Michal Vávra in der Habsburgergasse

Advokát Mgr. Michal Vávra, Partner in der Brünner Rechtsanwaltskanzlei Bulinský & Vávra, hat seinen Kanzleisitz als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt zu uns in die Habsburgergasse verlegt, womit sich die schon bisher bestehende kollegiale Zusammenarbeit weiter verstärken wird. Mgr. Vávra ist ua in den Bereichen Handelsrecht, Zivil- und Strafrecht (inkl. Prozessrecht), IPR und Fluggastrechte tätig und seit 2016 Vorstandsmitglied der Karlsbader Juristentage, einer Vereinigung von tschechischen, deutschen, slowakischen und österreichischen Juristen mit Sitz in Prag, die seit 1991 Juristen aus den Teilnehmerländern zu fachlichem Austausch und rechtsvergleichenden Betrachtungen zusammenführt. Mgr. Vávra ist auch einer der Moderatoren der jährlichen Fachkonferenz dieser Vereinigung. Er ist sei 2000 als beeideter Dolmetscher und Übersetzer für die deutsche und tschechische Sprache eingetragen. Aus der verstärkten Kooperation und einer dadurch geschaffenen kollegialen „Achse Wien-Brünn“ ergeben sich für die Mandanten beider Kanzleien Vorteile in der Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Wir heißen Michal Vávra herzlich bei uns willkommen!

Kreuzfahrtveranstalter haftet nicht für Campylobacter-Infektion

Eine Reisende erkrankte am 10. Tag einer zweiwöchigen Karibik-Kreuzfahrt im Februar 2020  an einer Magen/Darm-Infektion, ausgelöst durch den Erreger Campylobacter. Das Erstgericht stellte fest, dass es im Reisezeitraum zu keiner Häufung solcher Infektionen an Bord gekommen war und im Bereich der Verpflegung alle Hygieneregeln beachtet wurden. Campylobacter-Infektionen sind bei Menschen meist lebensmittelassoziiert und das Erstgericht erachtete eine Ansteckung der Reisenden auf dem Kreuzfahrtschiff als durchaus wahrscheinlich.

Das Erstgericht sprach für die Beeinträchtigung der Kreuzfahrt durch die Infektion Preisminderung, Schmerzengeld  und Ersatz entgangener Urlaubsfreude zu. Das Handelsgericht Wien gab der Berufung des Kreuzfahrtsveranstalters Folge: Zum einen sei das Regelbeweismaß der ZPO die hohe Wahrscheinlichkeit, sodass aufgrund der vom Erstgericht festgestellten bloß einfachen Wahrscheinlichkeit schon der Kausalitätsbeweis nicht erbracht sei. Zum anderen sie die Haftung des Kreuzfahrtveranstalters nach Art 3 des Athener Übereinkommens 2002 zu prüfen und erfordere daher (mangels eines schadensauslösenden Schiffahrtsereignisses) ein vom Kläger nachzuweisendes Verschulden, an dem es aufgrund der festgestellten Einhaltung aller Hygieneregeln fehle (HG Wien 17.02.2022, 60 R 136/21m).

Obwohl der Kreuzfahrt-Markt in den letzten Jahren (zumindest vor Corona) einen regelrechten Boom erlebt hat, sind Gerichtsentscheidungen zur Haftung für die Beförderung von Reisenden auf See nach dem Athener Übereinkommen selten. Dass auch der Anspruch auf Preisminderung im Falle einer Erkrankung den Voraussetzungen und  Einschränkungen des Athener Übereinkommens unterliegt, ist daher eine für die Branche wertvolle Klarstellung.

Neuer Gerichtsstand für Fluggast-Klagen

Klagen nach der „Fluggastrechte-VO“ (VO [EG] Nr. 261/2004) können nach dem 30. April 2022 in Österreich auch bei jenem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt (§ 101a JN). Gegenüber Luftfahrtunternehmen aus anderen EU-Staaten oder der Schweiz, Norwegen und Island galt dies aufgrund der Brüssel Ia-VO bzw. des LGVÜ und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (C-204/08 – Rehder; C-274/16 – flightright) schon bisher – nicht aber gegenüber Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten. Verfügte ein solcher Drittstaats-Carrier über kein Vermögen oder keine Vertretung in Österreich (§ 99 Abs 1 u. 3 JN), musste daher über den Umweg einer Ordination durch den OGH (§ 28 JN) ein zuständiges Gericht in Österreich bestimmt und dafür dargetan werden, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Folge war eine große Zahl von Ordinationsanträgen, über die der OGH entscheiden musste.

Dieses Problem wird jetzt durch § 101a JN ‚behoben‘. Die Bestimmung ermöglicht darüber hinaus aber auch bei reinen Inlandsflügen eine Klagsführung am Abflugs- oder Ankunftsort. Nicht ganz verständlich ist hingegen, warum der neue Wahlgerichtsstand auf Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO beschränkt wurde und nicht auch für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder vertragliche Ansprüche aus dem Luftbeföderungsvertrag gilt, bei denen sich eine ähnliche Problematik stellen kann. Insoweit erscheint § 101a JN trotz seiner unbestrittenen Vorteile für Fluggäste eher als ‚Anlass-Gesetzgebung‘ denn als Teil eines gesetzgeberischen Gesamtkonzepts für das Zuständigkeitsrecht.

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