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2. Tourismusrechtstag am 9.9.2023

Der von Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner heuer zum zweiten Mal veranstaltete „Tourismusrechtstag“ bietet einen breit gefächerten Überblick über aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen im Tourismus, der Themen von der Hotellerie über die Reisebürobranche und die Luftfahrt bis hin zu Fragen des Arbeits- und Steuerrechts, des Mietrechts sowie des Marketing und der Finanzierung umfasst. Die Vortragenden sind allesamt ausgewiesene Experten aus der Tourismusbranche bzw. dem jeweiligen Rechtsbereich.
Besonderen Reiz bekommen die am 9.9.2023 online im Stream zur Verfügung gestellten Vorträge durch das Ambiente ihrer Aufnahmeorte wie dem Festsaal der Universität Wien, dem kunsthistorischen Museum oder der Wiener Staatsoper. Michael Wukoschitz trägt aus dem Festsaal der Universität zur jüngsten Rechtsprechung zu den Fluggastrechten vor.
Der Vortrag ist hier>> abrufbar.
Fluggastrechtetag der Universität Wien
Am 28. September 2023 veranstaltet das Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einen „Fluggastrechtetag“ zur Diskussion aktueller Probleme der Auslegung und Anwendung der „Fluggastrechte-Verordnung“.
Bei der von der Kanzlei Kornfeld Wukoschitz Cernochova unterstützten Veranstaltung, die dem Thema entsprechend in der „Sky-Lounge“ (Oskar Morgenstern-Platz 1, 1090 Wien) stattfindet, sprechen Experten aus Lehre und Praxis und stellen sich im Anschluss der Diskussion. Michael Wukoschitz spricht unter dem Titel „Das Orakel vom Kirchberg-Plateau“ zur jüngsten einschlägigen Rechtsprechung des EuGH.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Anmeldung bis 14. September an sophie.haiden@univie.ac.at.
Das Programm ist hier abrufbar>>.
Online-Konferenz zu jüngsten Entwicklungen im europäischen Reiserecht
Das „International Travel Law Network (ITLN)“, eine Vereinigung auf Reiserecht spezialisierter Rechtsanwälte, veranstaltete am 27. März 2023 eine Onlie-Konferenz, um jüngste Entwicklungen im Europäischen Reiserecht zu diskutieren.
Die Themen umfassten
- das Recht zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag im Fall unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, insbesondere die Relevanz von Reisewarnungen und für einen Rücktritt maßgeblichen Zeitpunkt;
- die EuGH-Entscheidung zu Preisminderungsansprüchen bei Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände;
- aktuelle reiserechtliche Rechtsprechung in Malta;
- den aktuellen Stand der Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie durch die EU-Kommission; und
- das Rückgriffsrecht des Reiseveranstalters gegenüber den Leistungsträgern.
Die Veranstaltung wurde von mehr als vierzig Teilnehmern verfolgt, darunter Vertreter etlicher Reiseveranstalter. Als österreichischer Vertreter im Panel leitete Michael Wukoschitz die Diskussion zum Rücktrittsrecht. Für die Medienberichterstattung nahm ein Vertreter des Magazins „Travel Weekly“ teil.
Ein Videomitschnitt der Konferenz ist auf YouTube verfügbar.
Ein Fluggast stürzt über die Treppe – und der EuGH ‘verstolpert‘ sich beim Unfallbegriff
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Über Vorlage des LG Korneuburg entschied der EuGH im Urteil C-589/20, dass ein Sturz eines Fluggastes „aus unbestimmtem Grund“ auf einer für den Ausstieg der Fluggäste bereitgestellten mobilen Treppe, der zu einer Verletzung des Fluggastes führt, unter den Begriff „Unfall“ iSv Art 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) fällt.
In seiner Urteilsbesprechung in TranspR 11-12/2022 legt Michael Wukoschitz die Rechtsprechung nationaler Gerichte diverser (auch außereuropäischer) Gerichte zum Unfallbegriff des MÜ dar, die bisher stets eine von außen kommende Einwirkung auf den Fluggast forderte. Ist der Grund für den Sturz aber „unbestimmt“, fehlt es am Nachweis für eine solche Einwirkung. Obwohl auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen hatte, genügt dem EuGH für das Vorliegen eines Unfalls ein „unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis“ – offenbar unabhängig davon, was dieses ausgelöst hat. Warum der EuGH von jahrzehntelang etablierter Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten des MÜ abweicht, erklärt er nicht, und lässt den Rechtsanwender damit eher ratlos zurück.