„Dicke Luft“ – Wettbewerbsverhältnis zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggastportal

Ein Fluggastportal, über das Fluggäste gegen Erfolgsprovision ihre Ausgleichsansprüche wegen Flugannullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung geltend machen können, äußerte sich in einem an Kunden verschickten e-Mail sowie auf einer Internetseite negativ über das Kundenservice eines Luftfahrtunternehmens. Die Kunden wären sinngemäß besser beraten, sich der Dienste des Fluggastportals zu bedienen, als zu versuchen, ihre Ansprüche direkt gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen.

Das Luftfahrtunternehmen klagte ua auf Unterlassung solcher Äußerungen wegen unlauteren Wettbewerbs. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen sah der BGH (Urt. v. 27.03.2025, I ZR 64/24) ein Wettbewerbsverhältnis als gegeben an, weil die Streitteile durch das „hinreichend gleichartige Angebot“, Fluggästen die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu ermöglichen, in einen Substitutionswettbewerb träten. Dass das Luftfahrtunternehmen aufgrund der Fluggastrechte-VO zu den Ausgleichsleistungen verpflichtet sei, ändere daran nichts, weil es mit einer internetbasierten Eingabemöglichkeit eine über die Verpflichtungen nach dieser VO hinausgehende Dienstleistung anbiete.

Nach österreichischem Recht erfordert ein Wettbewerbsverhältnis nicht unbedingt das Angebot gleichartiger Waren oder Dienstleistungen; wichtiger ist ein (zumindest teilweise) übereinstimmender Abnehmerkreis. Ein Wettbewerbsverhältnis kann auch ‘ad hoc‘ durch eine konkrete Wettbewerbshandlung begründet werden, was va im Bereich der Rufausbeutung oder beim Behinderungswettbewerb judiziert wird.

Auch wenn Fluggastportale und Luftfahrtunternehmen auf den ersten Blick eher Opponenten als Konkurrenten sind, können daher dennoch Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schlagend werden. Ob solche Ansprüche im Anlassfall bestehen, hat nun wieder das Berufungsgericht zu entscheiden, an welches der BGH die Sache zurückverwiesen hat. Sollte das Fluggastportal den Tatsachenkern seiner Kritik beweisen können, wäre das BGH-Urteil letztlich nur ein Pyrrhus-Sieg für das Luftfahrtunternehmen.

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