Mit 1. Jänner 2022 ist (zum Großteil) die Urheberrechtsnovelle 2021 in Kraft getreten, mit der die Richtlinien (EU) 2019/790 und 2019/789 umgesetzt werden. Die Rechte der Urheber werden ua bei Werken, für die ein Werknutzungsrecht gegen pauschale Vergütung eingeräumt wurde, durch ein Recht zur anderweitigen Verwertung nach Ablauf von 15 Jahren (§ 31a) gestärkt sowie auch durch neue Bestimmungen zur fairen Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern (§§ 37b ff). Erweist sich die vereinbarte Vergütung im Nachhinein als (gemessen an den aus der Verwertung erzielten Einnahmen) unverhältnismäßig niedrig, so besteht ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
Änderungen gibt es auch bei den freien Werknutzung, wo nun etwa ausdrücklich die Nutzung veröffentlichter Werke für Karikaturen, Parodien oder Pastiches über große Online-Plattformen erlaubt (§ 42f) und das sog „Text- und Datamining“, also die automatisierte Auswertung von Texten und Daten für die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung (§ 42h).
Verlegern wird ein Recht auf angemessene Beteiligung an den Vergütungsansprüchen jener Urheber eingeräumt, die dem Verleger Recht an ihren Werken eingeräumt haben (§ 57a) – jedoch kann eine solche Beteiligung vertraglich ausgeschlossen werden. Zudem werden die Hersteller von Presseveröffentlichungen gesondert geschützt (§ 76f).
Besonders kontrovers diskutiert worden war die Reglung von Schadenersatzansprüchen gegen Anbieter großer Online-Plattformen, die ihren Nutzern einen Upload von Werken ermöglichen. Die neuen Bestimmungen (§ 89a ff) versuchen, Urheber und Leistungsschutzberechtigte solcher Werke zu schützen, gleichzeitig aber auch die Interessen der Plattformnutzer zu wahren und insbesondere ein sog „Overblocking“ durch Plattformbetreiber zu verhindern.
Die Praxis wird zeigen, wie sich die neuen Reglungen bewähren.