Die Abschiebung gut integrierter minderjähriger Schülerinnen nach Georgien bzw Armenien wurde ua damit begründet, sie müssten sich das Verhalten ihrer Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, aber objektiv zurechnen lassen. Im Rechtspanorama der „Presse“ vom 15.02.2021 pflichtete Helmut Koziol dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei und verwies auf die zivilrechtlichen Vorschriften zur Erfüllungsgehilfenhaftung, Ersitzung und zum gutgläubigen Eigentumserwerb, bei denen auch jeweils eine Zurechnung des Verschuldens bzw der Unredlichkeit des gesetzlichen Vertreters vorgesehen sei. Diese Wertungen, meint Koziol, wären auch auf das Asylrecht zu übertragen. In einem Gastbeitrag im Rechtspanorama vom 22.02.2021 durfte sich Michael Wukoschitz kritisch mit den Ausführungen Koziols auseinandersetzen und die Wesensunterschiede zwischen den genannten zivilrechtlichen Bestimmungen und dem Asylrecht aufzeigen. Er spricht sich klar für einen Vorrang des Kindeswohls im Sinne eines humanitären Bleiberechts aus.