.
Über Vorlage des LG Korneuburg entschied der EuGH im Urteil C-589/20, dass ein Sturz eines Fluggastes „aus unbestimmtem Grund“ auf einer für den Ausstieg der Fluggäste bereitgestellten mobilen Treppe, der zu einer Verletzung des Fluggastes führt, unter den Begriff „Unfall“ iSv Art 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) fällt.
In seiner Urteilsbesprechung in TranspR 11-12/2022 legt Michael Wukoschitz die Rechtsprechung nationaler Gerichte diverser (auch außereuropäischer) Gerichte zum Unfallbegriff des MÜ dar, die bisher stets eine von außen kommende Einwirkung auf den Fluggast forderte. Ist der Grund für den Sturz aber „unbestimmt“, fehlt es am Nachweis für eine solche Einwirkung. Obwohl auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen hatte, genügt dem EuGH für das Vorliegen eines Unfalls ein „unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis“ – offenbar unabhängig davon, was dieses ausgelöst hat. Warum der EuGH von jahrzehntelang etablierter Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten des MÜ abweicht, erklärt er nicht, und lässt den Rechtsanwender damit eher ratlos zurück.