Eine Reisende erkrankte am 10. Tag einer zweiwöchigen Karibik-Kreuzfahrt im Februar 2020 an einer Magen/Darm-Infektion, ausgelöst durch den Erreger Campylobacter. Das Erstgericht stellte fest, dass es im Reisezeitraum zu keiner Häufung solcher Infektionen an Bord gekommen war und im Bereich der Verpflegung alle Hygieneregeln beachtet wurden. Campylobacter-Infektionen sind bei Menschen meist lebensmittelassoziiert und das Erstgericht erachtete eine Ansteckung der Reisenden auf dem Kreuzfahrtschiff als durchaus wahrscheinlich.
Das Erstgericht sprach für die Beeinträchtigung der Kreuzfahrt durch die Infektion Preisminderung, Schmerzengeld und Ersatz entgangener Urlaubsfreude zu. Das Handelsgericht Wien gab der Berufung des Kreuzfahrtsveranstalters Folge: Zum einen sei das Regelbeweismaß der ZPO die hohe Wahrscheinlichkeit, sodass aufgrund der vom Erstgericht festgestellten bloß einfachen Wahrscheinlichkeit schon der Kausalitätsbeweis nicht erbracht sei. Zum anderen sie die Haftung des Kreuzfahrtveranstalters nach Art 3 des Athener Übereinkommens 2002 zu prüfen und erfordere daher (mangels eines schadensauslösenden Schiffahrtsereignisses) ein vom Kläger nachzuweisendes Verschulden, an dem es aufgrund der festgestellten Einhaltung aller Hygieneregeln fehle (HG Wien 17.02.2022, 60 R 136/21m).
Obwohl der Kreuzfahrt-Markt in den letzten Jahren (zumindest vor Corona) einen regelrechten Boom erlebt hat, sind Gerichtsentscheidungen zur Haftung für die Beförderung von Reisenden auf See nach dem Athener Übereinkommen selten. Dass auch der Anspruch auf Preisminderung im Falle einer Erkrankung den Voraussetzungen und Einschränkungen des Athener Übereinkommens unterliegt, ist daher eine für die Branche wertvolle Klarstellung.