Ein Wettbewerbsverband hatte einen Reiseveranstalter auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser auch nach Inkrafttreten des PRG noch Vertragsklauseln verwendete, welche eine Haftungsbeschränkung im Falle leichter Fahrlässigkeit vorsahen. § 12 Abs 4 PRG verbietet jedoch jegliche im Voraus vereinbarte vertragliche Beschränkung des vom Reiseveranstalter zu leistenden Schadenersatzes. Das LG Linz gab der Unterlassungsklage in erster Instanz Folge. Gleichzeitig mit seiner Berufung wandte sich der beklagte Reiseveranstalter auch an den Verfassungsgerichtshof und machte die Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs 4 PRG wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot sowie Verletzung der Grundrechte auf Erwerbsfreiheit und Eigentum geltend.
Mit Beschluss vom 08.06.2020 (G 265/2019-16) lehnte der Verfassungsgerichtshof eine Behandlung dieses Antrages ab: das Vorbringen lasse die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht bestünde. Unterschiedliche Haftungsregelungen für Pauschalreisen und Individualreisen sind nach Ansicht des VfGH durch die Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt.
(Michael Wukoschitz war als Klagevertreter am Verfahren beteiligt).